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„Nic-Stic-Mammutverfahren“: Urteil am 197. Verhandlungstag

Datum: 07.03.2017

Kurzbeschreibung: 6. Große Wirtschaftsstrafkammer verhängt langjährige Haftstrafen wegen Anlagebetruges und knapp 16 Millionen Euro Betrugsschaden

Im „Nic-Stic-Verfahren“ hat die 6. Große Wirtschaftsstrafkammer heute die beiden bereits einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Betrugs im besonders schweren Fall zu Freiheitsstrafen von 10 ½ und 11 ½ Jahren verurteilt.

Nach Überzeugung der Kammer veräußerten die heute 63 und 64 Jahre alten Angeklagten in den Jahren 2004 bis Mitte 2006 über vielfache Vertriebswege Aktien der Nic-Stic-Aktiengesellschaft, deren Gründung von ihnen initiiert und begleitet worden war. Gegenüber potentiellen Anlegern bewarben die Angeklagten die Gesellschaft als ein solide finanziertes Unternehmen, welches sich auf die Entwicklung, die Produktion und den Vertrieb der elektrischen Zigarette „Nic-Stic“ spezialisiert habe. Die hierbei als lukrative Geldanlage angepriesenen Aktien der Nic-Stic-AG waren tatsächlich indes völlig wertlos. Entgegen den leeren Versprechungen der Angeklagten wurde der Nic-Stic in Deutschland nie patentiert. Anstatt der beworbenen baldigen Serienreife gab es zu keinem Zeitpunkt ein funktionsfähiges Produkt. Vielmehr war die Gesellschaft – so die Überzeugung der Richter – auf Grund ihrer Unterkapitalisierung von vorneherein schon gar nicht in der Lage, in Entwicklung und Produktion zu investieren. Durch die Veräußerung der wertlosen Aktien an gutgläubige Investoren entstand 528 Anlegern in Deutschland, der Schweiz und anderen europäischen Ländern ein Schaden von insgesamt rund 15,8 Millionen Euro.

Als Kopf des betrügerischen Geschäftsmodells waren die Angeklagten nach Überzeugung der Kammer sowohl bei dem systematischen Aufbau, als auch bei der jahrelangen Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes die zentralen Akteure. Demgegenüber bedienten sie sich zur Anwerbung einzelner Anleger einer Vielzahl von Mitarbeitern und Vermittlern. Das Gericht stützte seine Verurteilung daher im Wesentlichen auf die Lenkungs- und Leitungsfunktion der Angeklagten im betrügerischen Gesamtsystem und hat infolgedessen ein sogenanntes „uneigentliches Organisationsdelikt“ mit einer Vielzahl von Einzelfällen angenommen. Unter Berücksichtigung darüber hinaus auch konkret zuordenbarer Einzeltaten umfasst das Urteil der Kammer insgesamt 1056 angeklagte Betrugstaten.

Mit dem heutigen Urteil ging eines der längsten Strafverfahren, das am Landgericht Stuttgart je verhandelt wurde, am 197. Verhandlungstag zu Ende. Die Wirtschaftsstrafkammer hatte alleine in Bezug auf den Kern des Tatgeschehens ein komplexes Geflecht von über 30 Firmen und eine Vielzahl undurchsichtiger vertraglicher Konstruktionen aufzuklären, welche die Angeklagten über Jahre hinweg zur Verschleierung ihres betrügerischen Geschäftsmodells genutzt hatten. Hierzu hat die Kammer im Rahmen ihrer Beweisaufnahme rund 700 Urkunden verlesen. Außerdem wurden 88 Zeugen – teils im Rechtshilfewege in der Schweiz – und 7 Sachverständige vernommen. Insgesamt hatte sich die Kammer mit 438 Stehordnern Ermittlungsakten und 46 Stehordnern Gerichtsakte zu befassen. Außerdem umfasste das Verfahren 118 Umzugskartons an Beweismitteln und etwa 6 Terabyte an sichergestellten Daten.

Darüber hinaus war die Beweisaufnahme von einer großen Anzahl an Verfahrensanträgen und umfangreichen Erklärungen der Angeklagten zu einzelnen Beweiserhebungen geprägt. Neben 18 Befangenheitsanträgen, 10 Aussetzungsanträgen und einer Vielzahl sonstiger Verfahrensanträge wurden 281 Beweisanträge gestellt, mit welchen unter anderem die Verlesung von rund 1500 Urkunden und die Vernehmung von 70 Zeugen beantragt wurde. Zwar wurden die Beweisanträge gegen Ende der Beweisaufnahme größtenteils wieder zurückgenommen. Allein deren gesetzlich vorgeschriebene Einführung in die Hauptverhandlung durch Verlesung, sowie die Vorbereitung einer Bescheidung hatte zuvor aber bereits erhebliche Zeit beansprucht. Auch eine regelmäßig von den Angeklagten vorgebrachte Verhandlungsunfähigkeit prägte das Verfahren. Seit Februar 2015 verhandelte die Kammer zur durchgängigen Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit beider Angeklagten daher in ständiger Anwesenheit eines Rechtsmediziners.



Mediensprecher in Strafsachen, Tel.: 0711-212-3800

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